Zeit für Gründer - die GmbH-Reform

30.05.2006

b) Beschleunigung der Registereintragung

Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.

Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Diese besonderen Sicherungen sind verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die bisherigen Anforderungen gehen auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-GmbH von 1989 hinaus.

c) Zusammenspiel mit dem EHUG

Die Erleichterungen für Gründer durch das MoMiG müssen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Handelsregisters gesehen werden, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeleitet wurde. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 14. Dezember 2005 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden können.

So sehen die Verbesserungen durch MoMiG und EHUG in der Praxis aus:

Gründung einer GmbH nach geltendem Recht

Zur Gründung einer GmbH muss bislang ein Mindeststammkapital von 25.000 ? übernommen werden. Vor der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister müssen mindestens die Hälfte, also 12.500 ?, eingezahlt werden. Bei der Ein-Personen-GmbH hat der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherheit zu bestellen. Zum Handelsregister sind der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag und weitere Unterlagen öffentlich beglaubigt in Papierform einzureichen und Versicherungen der Geschäftsführer abzugeben. Sollen Sacheinlagen eingebracht werden, so müssen Unterlagen über die Einbringung und den Wert der Sacheinlagen und ein Sachgründungsbericht vorgelegt werden. Sofern der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, darf die Gesellschaft nur eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Grundsätzlich ist ferner zunächst ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Das Registergericht prüft, ob der Vorschuss eingegangen ist, die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. Die Eintragung wird anschließend im Papierbundesanzeiger und in einer oder mehreren Tageszeitungen auf Kosten der GmbH bekannt gemacht.

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