Zeit für Gründer - die GmbH-Reform

30.05.2006

Die GmbH-Gründung nach MoMiG und EHUG

Der Referentenentwurf des MoMiG schlägt vor, das Mindestkapital von 25.000 auf 10.000 Euro abzusenken, um insbesondere Kleinunternehmen und Existenzgründern mit geringem Kapitalbedarf die Unternehmensgründung zu erleichtern. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 Euro aktuell aufgebracht werden. Komplizierte Sachgründungen werden dadurch weniger häufig nötig sein. Die aufwändigen Sicherheitsleistungen bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH sollen entfallen. Zudem soll künftig das Erfordernis entfallen, bei der Anmeldung die staatliche Genehmigung vorzulegen. Vielmehr soll die Versicherung ausreichen, dass die Genehmigung beantragt wurde. Die Genehmigung kann nachgereicht werden. Dadurch wird die Gründung erheblich beschleunigt. Nach dem EHUG werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zum 1. Januar 2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen können künftig grundsätzlich nur noch elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung der Anmeldungen bleibt erforderlich, kann aber ebenfalls elektronisch erfolgen. Der Notar übermittelt die Anmeldung und die weiteren Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht. Dort können die Daten unmittelbar in die Register übernommen werden, was erheblich zur Beschleunigung beiträgt. Über Anmeldungen zur Eintragung soll "unverzüglich" entschieden werden. Falls erforderlich, wird die IHK künftig elektronisch beteiligt. Zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden. Handelsregistereintragungen sollen nur noch elektronisch bekannt gemacht werden. Die Daten sind dann für jedermann über das Internet einsehbar.

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.

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