Erfolglose Klage von Außendienstmitarbeiter

Zeugnis verspätet, neuer Job weg - Ex-Chef haftet?

18.09.2009

Drei Tage Postlaufzeit ist üblich

Da das Arbeitsverhältnis erst am Freitag, den 31.08.2007, beendet war, wäre unter Berücksichtigung einer Mindestbearbeitungszeit von drei Arbeitstagen und einer dreitägigen Postlaufzeit das Zeugnis frühestens am 08.09.2007 beim Kläger eingegangen. Selbst bei schnellstmöglicher Bearbeitung hätte der Kläger daher beim Bewerbungsgespräch am 06.09.2007 noch kein Endzeugnis vorlegen können, so die Auffassung der Richter.

Hinzu kommt ein zweiter wichtiger Aspekt: Arbeitnehmer müssen beim Arbeitgeber die Erteilung des Endzeugnisses anmahnen, bevor ein Schadenersatzanspruch entstehen kann. An einer solchen Mahnung fehlt es in dem hier entschiedenen Fall, weil der Kläger lediglich die Erteilung des Zwischenzeugnisses angemahnt hatte. Der Kläger wäre hier jedoch verpflichtet gewesen, aufgrund des Zeitdrucks, der ja offensichtlich vorhanden war, auf seine Situation hinzuweisen und sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um kurzfristig ein Zeugnis zu erhalten.

Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers, so das Gericht, ist somit maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verschuldet, wobei es eine entscheidende Rolle spielte, dass der Arbeitnehmer insbesondere durch seine eigene Untätigkeit in Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungssituation mit verantwortlich ist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und DASV-Landesregionalleiter.

Infos und Kontakt:

RWWD Hamburg, Tel.: 040 53028-204, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de

Zur Startseite