"Reisezeiten" bei Pauschalurlaub

Zu wenig Schlaf - Urlauber klagt vergeblich

01.07.2011
Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.
Bei Pauschalreisen müssen Urlauber damit rechnen, dass die Nachtruhe unzureichend ist.
Bei Pauschalreisen müssen Urlauber damit rechnen, dass die Nachtruhe unzureichend ist.

Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 06. Juni 2011 zum Urteil vom 30.12.10, Az.: 173 C 23180/10.

Ein Ehepaar buchte im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.568 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine zehntägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine dreitägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt und sollte im August stattfinden. Verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen.

Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab, so Klarmann.

Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.

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