Zu schnell gefahren und geblitzt

Zweifel an der Radarmessung

25.07.2013

Unversehrtes Eichsiegel

Beweisfrage sei, ob die Eichsiegel bei der Messung unversehrt sind. Dies werde durch das Eichprotokoll und das Messprotokoll in der Akte belegt. Es sei zwar aus Gründen der effektiven Verteidigung und des fairen Verfahrens geboten, dem Verteidiger Einsicht in die Betriebsanleitung des Messgerätes zu gewähren. Dafür sei es jedoch ausreichend, ihm die Einsicht in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde anzubieten. Soweit andere Gerichte einen Anspruch des nicht ortsansässigen Rechtsanwalts anerkennen, die Einsicht nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde zu gewähren, sondern ihm die Akte bzw. Bedienungsanleitung zur Einsicht an seinem Kanzleisitz zu überlassen, steht das Amtsgericht Mannheim auf dem Standpunkt, es sei der Bußgeldbehörde bei Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar, "jeweils die Bedienungsanleitung mit dem Risiko der Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte zu übermitteln".

Einem Organ der Rechtspflege die Überlassung einer Akte an seinem Kanzleisitz zu versagen mit der Begründung, es bestünde das Risiko der Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte, ist "starker Tobak". Die Argumentation ist insgesamt in sich nicht schlüssig, da dann auch die eigentliche Verwaltungsakte zur Einsicht nicht an den Verteidiger übersandt werden dürfte. Dies findet jedoch regelmäßig statt. Für diesen Vorgang wird auch eine Verwaltungsgebühr in nicht unerheblicher Höhe, die üblicherweise weit über die normalen Portokosten hinausgeht, erhoben.

Kopie der Bedienungsanleitung

Ganz anders wird die Rechtslage einige Kilometer weiter in Heidelberg beurteilt. Das Amtsgericht Heidelberg hat in den Entscheidungen 3 OWi 731/11 und 17 OWi 528/12 die Verwaltungsbehörde jeweils angewiesen, dem Verteidiger erweiterte Akteneinsicht entweder durch Überlassung einer Kopie der Bedienungsanleitung oder durch Überlassung der pdf-Datei der Bedienungsanleitung zu gewähren. Die Argumentation des ebenfalls in dem Verfahren 3 OWi 731/11 betroffenen Regierungspräsidiums Karlsruhe, keine Lebensakte zum Messgerät vorzulegen, führte zur Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Amtsgericht Heidelberg, eine Mitteilung der Verkehrspolizei darüber einzuholen, ob in dem dort verfahrensgegenständlichen Eichzeitraum Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem Messgerät vorgenommen worden sind.

Das Amtsgericht Heidelberg hat dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch ins Stammbuch geschrieben, die Bedienungsanleitung sei notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Im Übrigen komme es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechtes "als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos der Akte beigefügt werden können".

Weitere Entscheidungen

Das Amtsgericht Heidelberg ist nicht das einzige Amtsgericht, das in diesem Sinne entschieden hat. Weitere Entscheidungen vergleichbaren Inhaltes: Landgericht Ellwangen, 1 Qs 166/09; AG Gelnhausen, 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, 9 B OWi 764/10 und OLG Naumburg, 2 Ss (Bz) 100/12. (oe)

Der Autor Hans-Georg Herrmann ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt:
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen, Geibelstraße 1, 66121 Saarbrücken, Tel.: 0681 968640, E-Mail: herrmann@rechtsanwaltspraxis.com, Internet: www.rechtsanwaltspraxis.com

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