Ungewöhnliche AGBs

Böse Überraschung für Amazon-Händler

15.06.2009
Warum Rechte an Fotos und Texten bei Artikelbeschreibungen auf Amazon über gehen, ...

Artikelbeschreibungen bei Amazon-Angeboten erfolgen in der Regel über die EAN, bei Büchern über die ISBN oder durch die Amazon-Internet ASIN (Amazon Standard Identifikation Number). Jedoch kann es bei neuen Produkten durchaus notwendig sein, eine eigene Artikelbeschreibung mit eigenen Bildern zu erstellen. Hier kann es für gewerbliche Händler bei Amazon jedoch eine böse Überraschung geben:

Die Teilnahmebedingungen von Amazon Services Europe S.a.r.l. in der Fassung vom 15.04.2008 sehen besondere Regelungen vor, wenn Händler eigene Artikelbeschreibungen bei Amazon einstellen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für amazon.de Marketplace (Auktionen und Shops) und enthalten unter A XIII eine durchaus ungewöhnliche Regelung. Es heißt dort:

"XIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, unfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Verarbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken der jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings) einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, nline, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."

Diese Klausel ist durchaus nicht unproblematisch und verdient einer näheren Betrachtung.

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