Oberlandesgericht Hamm

28 km/h zu schnell ist Vorsatz

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen.

Zum Fall:

Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw Daimler Benz in Höxter innerorts die B 64 (Entlastungsstraße). Die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt er bei einem Überholmanöver um 28 km/h, wobei sein Fahrzeug von der Polizei mittels Lasermessung kontrolliert und so die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde.

Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro (Urteil vom 01.03.2016, Az.11 OWi 301/15) und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen.

Die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei, so der Senat, zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße.

Indiz für vorsätzliches Handeln

Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Insoweit gehe der Senat - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreite.

So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie - zudem ein anderes Fahrzeug überholend - um mehr als 50 % überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse. (OE)

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