Steuertipp

Abfindungen steuerlich minimieren und stiften gehen

16.07.2008

Noch teurer wird es, wenn laufendes Einkommen und ein Fünftel der Abfindung über den Betrag von 250.000 Euro hinausgehen. Ab diesem Einkommen greift die so genannte Reichensteuer. Der Steuersatz steigt dann auf 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt auf bis zu 47,48 Prozent.

Den höchsten Vorzug aus der begünstigten Abfindungsbesteuerung erreicht man, wenn dass übrige zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung Null Euro ist. Zu einer Optimierung der Abfindungsbesteuerung gilt es also Strategien zu entwickeln, die das Ziel haben das übrige zu versteuernde Einkommen zu drücken. Das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen besteht aus der Summe seiner Einkommen aus den einzelnen Einkommensarten des Einkommensteuerrechtes. Abzuziehen sind hiervon steuerliche Sonderausgaben, um dann letztendlich das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.

Eine Möglichkeit könnte in dieser Situation der Versuch sein, keine anderen laufenden Einkünfte in dem Jahr zu erzielen. Alternativ ist zu prüfen, ob den vorhandenen positiven Einkünften entsprechende steuerlich anerkannte Verluste aus anderen Einkunftsquellen gegenübergestellt werden können, um diese damit zu neutralisieren.

In Betracht ziehen kann man aber auch laufende positive Einkünfte durch Sonderausgaben in entsprechender Höhe auszugleichen.

Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements ist in diesem Bereich seit dem 01.01.2007 die praktische Relevanz einer interessanten Gestaltungsvariante stark erhöht worden.

Zu den absetzbaren Sonderausgaben zählen seit jeher Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings die zuwendbaren Beträge in den Vermögensstock einer Stiftung drastisch auf bis zu eine Million Euro erhöht, § 10bAbs. 1a EStG (bei Ehepaaren 2 Millionen Euro).

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