Steuertipp

Abfindungen steuerlich minimieren und stiften gehen

16.07.2008

Bei größeren Abfindungen, die etwa keine Erben haben oder generell einen von ihnen ausgesuchten gemeinnützigen Zweck, verknüpft mit ihrem Namen, fördern wollen kann es interessant sein diesen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Verbindet man diese steuerlichen Aspekte mit dem Wunsch auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine sinnvolle Altersaufgabe zu haben, gewinnt die Stiftungslösung weiter an Charme.

Beispielhaft ergibt sich bei einem laufenden zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro und einer Abfindung von 250.000 Euro eine reguläre Einkommensteuerbelastung für einen Alleinstehenden von insgesamt 191.045 Euro.

Reduziert man jetzt das laufende Einkommen durch Gründung einer Stiftung mit einem Vermögensstock von 200.000 Euro auf Null Euro, entsteht eine Steuerbelastung von lediglich 69.081 Euro.

Die mögliche Steuerersparnis beträgt in diesem Fall 121.965 Euro. Die eigenen zusätzlichen Aufwendungen betragen 78.035 Euro, um eine Stiftung mit einem Kapital von immerhin 200.000 Euro zu errichten.

Die vielfältigen Möglichkeiten der Stiftung werden häufig deshalb nicht genutzt, weil der eigene Steuerberater auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet wurde und deshalb - auch aus Haftungsgründen - im Mandantengespräch zu wirkungsvollen Stiftungskonstrukten keine Stellung bezieht. Hier ist es empfehlenswert unabhängige Stiftungsberater mit langjährigen Erfahrungen mit der Errichtung und Verwaltung von Stiftungen in die Beratung einzubeziehen. Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen sollte der Stiftungsberater, ebenfalls prüfen, um gegebenenfalls einen erhöhten Nutzen für den Stifter zu generieren.

In der Gründungphase der Stiftung ist darauf zu achten, dass der Stifter Stiftungslösungen wählt, die ihm neben den beschriebenen steuerlichen Effekten auch weitreichende zivilrechtliche Vorteile ermöglicht. So ist die gemeinnützige Treuhandstiftung im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in der Regel die flexiblere und kostengünstigere Rechtsform der Stiftung. Dabei ergeben sich beispielsweise Kostenvorteile sowohl bei der Errichtung als auch beim laufenden Betrieb der Stiftung. Weiterhin kann der Kapitalzu- und abfluss vom Stifter flexibler geregelt werden, je nach Einnahmesituation des Stifters.

Die Autoren: Dr. Johannes, Rechtsanwalt ,MBA (Univ.), Lehrbeauftragter (Univ.), Bank-Kfm., www.fiala.de,

Uwe Dörnbrack, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater, www.wirtschaftspruefer-muenchen.com

Frank M. Strobelt ist Vorstand der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS) und Vizepräsident der Europäischen Wirtschafts- u. Finanzakademie (EWFA). www.stifter.org (mf)

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