Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess und die Folgen

24.12.2007
Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn erklärt, ob die Einigung ein Auslöser für eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld sein kann.

Die überwiegende Anzahl aller Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht endet mit einem Vergleich des Inhalts, dass der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung akzeptiert, wohingegen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Gegenzug eine bestimmte Abfindungssumme für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Auf der anderen Seite bestimmt der § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, dass die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmer beim Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von bis zu 12 Wochen sperren kann, sofern der Arbeitnehmer sich aus dem Arbeitsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Heißt das nun, dass jeder Abfindungsvergleich automatisch zu einer Sperrzeit führt, denn der Arbeitnehmer löst sich ja schließlich aktiv durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichs von seinem Arbeitsverhältnis?

Das Bundessozialgericht hat im Jahre 2003 entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage geurteilt, dass grundsätzlich auch im Falle eines Abwicklungsvertrages (d. h. bei einer Beendigungseinigung der Parteien nach Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung) eine Sperrzeit eintreten kann (BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az.: B 11 AL 35/03 R). Bislang war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob von diesem Grundsatz wiederum eine Ausnahme für den Fall des Abschlusses eines Prozessvergleichs zu machen ist. Denn in der Praxis haben die Arbeitsagenturen bislang zumeist auf die Verhängung einer Sperrzeit verzichtet, sofern das Arbeitsverhältnis im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden ist.

Nicht so jedoch in dem vom BSG am 17.10.2007 zu entscheidenden Fall, bei dem der Arbeitgeber des Klägers das langjährige Arbeitsverhältnis im März 2001 außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.2001 gekündigt hatte. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis am 30.09.2001 enden und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 95.000,- DM erhalten sollte. Als der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Arbeitsagentur gegenüber dem Kläger eine Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe.

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