Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess und die Folgen

24.12.2007

Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, während das Landessozialgericht die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit verurteilte. Nach Ansicht des Landessozialgerichts sei eine Sperrzeit nicht eingetreten, weil der Abschluss eines Vergleichs auf Vorschlag des Arbeitsgerichts keine Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III darstelle.

Die von Seiten der Bundesagentur für Arbeit hiergegen erhobene Revision vor dem Bundessozialgericht führte nun dazu, dass das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und zur erneuten Überprüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden ist. In der Entscheidung vom 17.10.2007 stellten die Richter des BSG klar, dass sich der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass für den Kläger hierzu ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zur Seite gestanden habe.

Nach der Ansicht der Richter des BSG könne es einem Arbeitnehmer generell nicht zum Nachteil gereichen, wenn er zunächst gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung vorgeht und dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet sei, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Die Richter des BSG stellten daher den Grundsatz auf, dass ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, keine Sperrzeit auslöst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei allerdings dann zu machen, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Umgehungsgeschäft vorliegt (BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az.: B 11a AL 51/06 R).

Das bedeutet folgendes: die grundsätzlich bestehende sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet also letztlich nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens. Die Arbeitsagenturen haben daher auch im Falle eines gerichtlichen Vergleichs zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen. Ein solches Umgehungsgeschäft wird unter Umständen dann anzunehmen sein, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien untereinander einvernehmlich darüber verständigen, eine rechtswidrige Arbeitgeberkündigung zwar "pro forma" mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen, dies jedoch allein mit dem Ziel, im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich zu schließen, um so den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.

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