Abmahnung durch externe Anwälte auch bei eigener Rechtsabteilung

26.06.2008
Wer wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt wird, muss d in der Regel auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzen. Wie sieht es aber aus, wenn das abmahnende Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt?

Wird ein Mitbewerber wegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in berechtigter Weise abgemahnt, muss dieser nicht nur eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, sondern er muss in der Regel auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzen. Wie sieht es aber aus, wenn das abmahnende Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt? Ist ein solches Unternehmen verpflichtet, Abmahnungen selbst, d. h. ohne die Einschaltung externer Rechtsanwälte vorzunehmen? Können die Kosten externer Anwälte in einem solchen Fall nicht mehr auf den Abgemahnten abgewälzt werden?

Über diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.05.2008 zu befinden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Deutsche Telekom AG gegen ihren Wettbewerber Arcor wegen Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorgegangen. Zwei Werber von Arcor hatten zuvor versucht, eine Kundin der Telekom AG für sich zu gewinnen und dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Die Deutsche Telekom AG ließ daraufhin ihren Konkurrenten Arcor durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen, obwohl sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Arcor weigerte sich jedoch, auf die Abmahnung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin erwirkte die Deutsche Telekom AG eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt a. M., welche Arcor letztlich als endgültige Regelung akzeptierte. Die durch das Gerichtsverfahren veranlassten Anwaltskosten waren von Arcor ohnehin zu ersetzen. Die Parteien stritten im Folgezeitraum aber noch darüber, ob die durch die außergerichtliche Abmahnung verursachten Anwaltskosten von Arcor zu ersetzen waren. Denn nach der Auffassung von Arcor hätte die Deutsche Telekom AG die Abmahnung auch durch ihre eigene Rechtsabteilung vornehmen lassen können, so dass externe Rechtsanwaltskosten gar nicht erst entstanden wären.

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