Vorsicht ist geboten

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27.07.2009

Das muss im Impressum stehen

Dabei können diese Pflichten sehr leicht eingehalten werden, mit etwas rechtlichem Verstand und Recherche auch ganz ohne eine anwaltliche Beratung. Einschlägig ist oftmals ausschließlich der § 5 TMG, welcher die Pflichtangaben aufzählt. Aus Datenschutzgründen sei an dieser Stelle davor gewarnt, die Steuernummer in das Impressum aufzunehmen. Auch wenn sich das Gerücht, dies sei gesetzlich vorgeschrieben, sehr hartnäckig zu halten scheint.

Sogar einige Verbände informierten ihre Mitglieder diesbezüglich falsch, denn das Telemediengesetz verlangt nur die Angabe einer Umsatzsteuernummer. Die Steuernummer als Mehrangabe ist zwar kein Verstoß gegen das Gesetz, macht das Unternehmen bzw. den Unternehmer aber unnötig gläsern. Wer den vollen Namen und die Steuernummer kennt, mag beim Finanzamt mit fadenscheinigen Gründen leicht an interessante Informationen gelangen.

Grundsätzlich sind folgende Angaben zu machen: Vollständiger Name des Unternehmens und eine Anschrift, die ladungsfähig ist, also kein Postfach. Weiterhin der Name mindestens eines Geschäftsführers, wobei der Vorname nicht abgekürzt werden darf. Neben der E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme (z.B. Telefon).

Zudem die Aufsichtsbehörde, die Umsatzsteuer- und Registernummer sowie das zuständige Gericht, bei dem das Register geführt wird. Im Einzelfall können weitere Angaben wie der verantwortliche Redakteur, Angaben zum Aufsichtsrat oder spezielle Angaben zu Komplimentären hinzukommen. Besonders betroffen war dabei in letzter Zeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG, wo sehr oft die Angaben zur Komplementärin vergessen wurden.

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