Gebraucht-Software-Handel

Adobes einstweilige Verfügung gegen usedSoft

22.01.2010
Die von Adobe gegen usedSoft erwirkte Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-06 O 556/09, nicht rechtskräftig) wertet der Gebraucht-Software-Händler als letzten verzweifelten Versuch US-amerikanischer Software-Hersteller, ihr Monopol zu retten. So ist es usedSoft vorläufig untersagt, mit bereits einmal verwendeten Adobe-Lizenzen zu handeln.

Die von Adobe gegen usedSoft erwirkte Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-06 O 556/09, nicht rechtskräftig) wertet der Gebraucht-Software-Händler als letzten verzweifelten Versuch US-amerikanischer Softwarehersteller, ihr Monopol zu retten. So ist es usedSoft vorläufig untersagt, mit bereits einmal verwendeten Adobe-Lizenzen zu handeln.

Gegen diese Einstweilige Verfügung legt usedSoft Berufung ein. Damit beginnt wahrscheinlich ein längerer Gang durch die Instanzen. Als nächstes wird das Oberlandesgericht Frankfurt über die Berufung entscheiden. Wird dabei die Berufung als rechtmäßig eingestuft, kehrt der Rechtsstreit wieder zum Landesgericht Frankfurt zurück.

Bis eine der Instanzen die Verfügung wieder aufhebt, wird usedSoft den Handel mit gebrauchten Adobe-Lizenzen aus Volumenverträgen einstellen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. "Wir werden so lange kämpfen, bis entweder der BGH oder aber der Gesetzgeber den freien Wettbewerb in einem liberalisierten Softwaremarkt endgültig ermöglicht", betont usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider.

Sowohl der Gebracht-Software-Händler als auch viele Softwarehersteller glauben, dass erst der Bundesgerichtshof in letzter Instanz über die Rechtmäßigkeit des Handels mit "gebrauchter Software" entscheiden wird. Dies könnte schon Ende 2010 passieren. Nach Ansicht von usedSoft wollen bis dahin Adobe und andere Softwarehersteller den Handel mit Lizenzen aus zweiter Hand unterbinden. (rw)

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