Neue Urteile zu einem Dauerbrenner

Aktuelle Entwicklungen zum ElektroG

02.10.2008

Hier ist aus der Praxis zu berichten, dass nach einer gewissen "Schonzeit" Mitbewerber nun verstärkt gegenüber ihren rechtsuntreuen Konkurrenten entsprechend vorgehen. Dies hat nach den vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen ein Vertriebsverbot zur Folge.

Fehlende Registrierung der Marke

Grundsätzlich dürfen Elektrogeräte nur dann angeboten werden, wenn sie auch hinsichtlich ihrer Marke (!) bei der dafür zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind. § 6 Abs. 2 ElektroG sieht vor, dass jeder Hersteller verpflichtet ist, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG unter anderem die Marke, die Firma und den Ort der Niederlassung enthalten.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.06.2008 (Az.: I-20 U 207/07) in einem weiteren Verfahren entschieden, dass bei einer bereits vorliegenden (Stamm-)Registrierung das Fehlen einer weiteren (Ergänzungs-)Registrierung für eine weitere Marke allerdings nicht als Wettbewerbsverstoß anzusehen ist. In seiner Begründung führte das OLG Düsseldorf aus, dass zwar ein Verstoß gegen die Bestimmungen des ElektroG (§§ 6 Abs. 2, 3 ElektroG) vorliege, allerdings soll gerade dieser Verstoß nicht als Nachteil für den konkurrierenden Wettbewerber anzusehen sein.

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