Neue Urteile zu einem Dauerbrenner

Aktuelle Entwicklungen zum ElektroG

02.10.2008

Ohne derartige Nachprüfungen ist von einem schuldhaften Handeln des Händlers auszugehen, was dazu führt, dass er als "fiktiver Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG angesehen wird und sich nunmehr selbst registrieren muss, bevor er die nicht registrierten Geräte anbieten darf. Dies dürfte insbesondere bei Direktimporten aus Fernost zum Tragen kommen. Der Händler ist damit als sogenannter "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu bezeichnen.

Neben der wettbewerbsrechtlichen Gefährdung durch Mitbewerber geht ein Händler, der Ware nicht registrierter Hersteller anbietet, damit auch die realistische Gefahr von Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Bei Fällen, in denen größere Mengen von Geräten angeboten oder in Verkehr gebracht wurde, sind Fälle bekannt geworden, in denen der Bußgeldrahmen von 50.000 Euro komplett ausgeschöpft wurde.

LEDs als Elektrogeräte

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Hersteller bezüglich seiner Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, ist der Umstand, ob die Geräte als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG anzusehen sind. Die Beantwortung dieser Frage, die dem einzelnen Hersteller obliegt, hat mitunter zu komplexen rechtlichen Verfahren geführt.

In der Rechtsprechung wurde letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (entgegen der vorinstanzlichen Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) geurteilt, dass der Sportschuh (!) eines namenhaften Herstellers nicht als Elektrogerät im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Hier bestand die Besonderheit, dass der Schuh mit einer elektronischen Fersendämpfung versehen ist. Dies führte durch die Stiftung EAR zu der Beurteilung, dass der Schuh daher als Elektrogerät anzusehen ist. Bei der Frage, ob der Schuh als Elektrogeräte anzusehen ist, soll sich nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht nach der "Primärfunktion" richtet.

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