Neue Urteile zu einem Dauerbrenner

Aktuelle Entwicklungen zum ElektroG

02.10.2008

Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löst nach der Begründung des OLG Düsseldorf aber ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot nicht aus. Sie führt in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des rechtsbrüchigen Unternehmens. Nach § 14 Abs. 5 ElektroG werde die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant, denn den Behörden bekannt sind der registrierte Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Altgeräten zu erleichtern.

Es sei betont, dass sich diese Entscheidung nur auf die Konstellation bezieht, dass ein Hersteller als solcher (eventuell für eine Marke) bei der Stiftung EAR registriert ist, jedoch nicht für eine weitere Marke. Wenn überhaupt keine Registrierung vorliegt, so ist nach dem momentanen Stand der Rechtsprechung von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen. Besondere Vorsicht ist auch hier geboten.

Fehlende Registrierung und Bußgelder

Ein Anbieten oder Inverkehrbringen ohne die notwendige Registrierung ist als Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG ausgestaltet. § 23 Abs. 2 ElektroG sieht einen Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vor. Aktuell wurden Fälle bekannt, in denen die für die Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde, das Umweltbundesamt, Bußgelder regelmäßig von jeweils rund 10.000 Euro verhängt hat. Dies betraf Fallgestaltungen, in denen Händler - nur in geringem Umfang - über eigene Online-Shops PC-Bauteile angeboten beziehungsweise veräußert hatten. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass (insbesondere wenn dem Umweltbundesamt nur wenige Angaben zum Geschäftsumfang und dem Umsatz vorliegen) nach einer Schätzung des Umsatzes und Gewinns Bußgelder in dieser Höhe ausgesprochen werden. Diese können für mittelständische Anbieter durchaus wirtschaftliche Schwierigkeiten bedeuten. In den Begründungen der Bußgeldbescheide führt das Umweltbundesamt aus, dass es dem Händler (Vertreiber) zuzumuten ist, dass er sich darüber Gewissheit verschafft, ob die letztlich von ihm für den Kunden angebotenen Geräte beziehungsweise deren Hersteller registriert sind. Händlern ist daher zu raten, sich bei ihren Distributoren darüber zu informieren, ob für die angebotenen Geräte die entsprechenden Registrierungen der Hersteller vorliegen. Weiter steht jedem Händler die kostenlose Möglichkeit zur Verfügung, in der öffentlich einsehbaren Datenbank der Stiftung EAR zu recherchieren, ob der betreffende Hersteller registriert ist.

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