Klare Gesetze

Arbeitnehmer

20.07.2010

6. Einzelne Gruppen von Arbeitnehmern

Gem. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz gehören zu den Arbeitnehmern die Arbeiter und Angestellten, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeitsbeschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (siehe § 1 Heimarbeitsgesetz). Daneben enthält § 5 Abs. 3 BetrVG den Begriff des leitenden Angestellten.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, in der Praxis jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter sind alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. Einen eigenen arbeitsrechtlichen Angestelltenbegriff gibt es nicht, nach herkömmlicher Auffassung setzt das maßgebliche Abgrenzungskriterium an der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Ist sie überwiegend geistig, ist der Arbeitnehmer angestellt, ist sie überwiegend körperlich, ist er Arbeiter. Den leitenden Angestellten definiert das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs. 3,4 nur für seinen Anwendungsbereich. Kennzeichnend für den leitenden Angestellten ist, dass er für das Unternehmen oder ein Betrieb des Unternehmens unter eigener Verantwortung typisch Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt.

Organmitglieder juristischer Personen zählen im Arbeitsrecht nicht zu den Arbeitnehmern. Der ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit, sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführer, gleich ob er als Fremdgeschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter tätig ist. Die Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers ist deshalb i. d. R. zu verneinen. Nur ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechte hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, das heißt arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.

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