Klare Gesetze

Arbeitnehmer

20.07.2010

7. Arbeitnehmer als Verbraucher

Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Frage, ob der Arbeitnehmer Verbraucher ist, ist nach der Schuldrechtsreform umstritten.

8. Lohnsteuerrecht

Die lohnsteuerrechtliche Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffes liegt darin, dass der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers in die Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen hat. Trotz dieses Verfahrens bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Der Arbeitgeber ist nur dann Schuldner der Lohnsteuer, wenn die Lohnsteuer in bestimmten Fällen pauschal vom Arbeitgeber getragen wird. Der Arbeitgeber wird Haftungsschuldner der Lohnsteuer, wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehält, aber nicht an das Finanzamt abgeführt oder wenn er es pflichtwidrig unterlässt, die Lohnsteuer einzubehalten.

9. Sozialversicherungsrecht

Hauptanknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht und die daraus herzuleitenden sozialen Rechte ist - neben weiteren Voraussetzungen - in allen Zweigen der Sozialversicherung das Vorliegen einer Beschäftigung. Zwar unterfällt die Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses traditionell den Schutzbereich des Sozialversicherungsrechts, jedoch sind der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers und der sozialrechtliche Begriff der Beschäftigung nicht identisch.

In Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit bestimmt die Legaldefinition des §§ 7 Abs. 1 SGB IV, dass Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt ebenfalls als Beschäftigung, § 7 Abs. 2 SGB IV.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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