Arbeitnehmer unter der digitalen Lupe - zulässig?

19.07.2007
Von Peter Krebühl
Ein ausschweifendes privates Surfen im Internet kann genauso wie die zeitintensive Nutzung des Telefons und E-Mail-Verkehrs Grund für eine fristlose Kündigung sein, so Rechtsanwalt Peter Krebühl.

Im Zeitalter von Web 2.0 gehören Internet oder das persönliche E-Mail-Konto längst zum Arbeitsalltag. In der schnellen und oft globalen Kommunikation sind sie ein selbstverständliches Arbeitsmittel. Die im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Grenzen für den Arbeitnehmer auf der einen und für den Arbeitgeber auf der anderen Seite sind jedoch rechtlich nicht vollständig aufgearbeitet. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Ein ausschweifendes "privates" Surfen im Internet kann genauso wie die zeitintensive Nutzung des Telefons und E-Mail-Verkehrs Grund für eine fristlose Kündigung sein - im Einzelfall sogar ohne vorherige Abmahnung.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005, aktuell bestätigt durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 kann eine Kündigung selbst bei dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der Privatnutzung der neuen Medien durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verbietet, sondern sie auch über einen längeren Zeitraum hinweg geschehen lässt, muss dadurch keine rechtfertigende betriebliche Übung entstehen. Der Arbeitnehmer muss also im Zweifelsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen, die von den Arbeitsgerichten bestätigt würde.

Ausgangspunkt für die vorgenannte Rechtsprechung waren regelmäßig extreme Pflichtverletzungen, die sich sowohl auf das zeitliche Ausmaß als auch auf den Inhalt (oft pornografisch) der Internetnutzung bezogen. Die Grundsätze gelten jedoch auch für den "Durchschnitts-Arbeitnehmer", der während der Arbeitszeit seine Flugtickets bucht oder ein Schnäppchen bei Ebay sucht.

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