Ein Überblick für Arbeitgeber

Arbeits-, Dienst-, Werkvertrag - Kennen Sie den Unterschied?

12.05.2009
AnwaltOnline stellt die Vertragstypen vor, die dem Arbeitsvertrag ähnlich sind und oft verwechselt werden.

Arbeitsvertrag - Dienstvertrag

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags nach §§ 611 ff BGB mit der Besonderheit, dass seine Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Beim normalen Dienstvertrag ist derjenige, der zur Leistung von Diensten verpflichtet ist, vom Auftraggeber nicht sozial abhängig.

Ein Beispiel dafür ist etwa der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt. Demgegenüber besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine soziale und im allgemeinen auch wirtschaftliche Abhängigkeit. Dadurch ist der Arbeitnehmer verstärkt schutzbedürftig - diesem Umstand wird in einer Vielzahl von Gesetzen Rechnung getragen, z. B. im Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, den verschiedenen Bänden des Sozialgesetzbuchs usw.

Da somit der Arbeitsvertrag zahlreichen, von den Vertragsparteien häufig nicht abänderbaren Bestimmungen unterliegt, sind die Vertragsparteien oft bestrebt, ihre Beziehungen rechtlich so zu gestalten, dass sich daraus kein Arbeitsverhältnis ergibt. Hier gibt es etwa die Möglichkeit des Franchising, eine rechtliche Gestaltung, bei der der Dienst leistende seine rechtliche Selbstständigkeit behält. Allerdings ist für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, nicht die Bezeichnung maßgebend, welche die Beteiligten ihren rechtlichen Beziehungen gegeben haben, sondern deren tatsächliche Qualität. Stellt sich heraus, dass der Dienst leistende in Wahrheit von seinem Vertragspartner wie ein Arbeitnehmer sozial und wirtschaftliche abhängig und dessen Weisungen unterworfen ist, so ist auch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, mit der Folge, dass die dafür geltenden Vorschriften anwendbar sind. Für die Sozialversicherung ist die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen seit 1999 gesetzlich definiert (§§ 7ff SGB IV).

Der Arbeitsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Verpflichtet sich jemand, für einen anderen ohne Entlohnung dessen Geschäfte zu besorgen, so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis sondern ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB vor. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber lediglich Aufwendungsersatz verlangen.

Zur Startseite