Ein Überblick für Arbeitgeber

Arbeits-, Dienst-, Werkvertrag - Kennen Sie den Unterschied?

12.05.2009

Dienstpflichten

Dienstpflichten, die kein Arbeitsverhältnis voraussetzen oder begründen, bestehen bei Kindern gegenüber ihren Eltern. Gem. § 1619 BGB ist ein Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, im Haushalt und Geschäft der Eltern mitzuarbeiten. Dies gilt also nicht nur für minderjährige Kinder sondern auch für Volljährige, sofern sie von den Eltern noch unterhalten werden. Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht, vielmehr stellt der Unterhaltsanspruch des Kindes das Äquivalent für die Dienstpflicht dar. Früher gab es eine entsprechende Vorschrift auch für das Verhältnis von Ehegatten untereinander. Diese ist zwar aufgehoben worden, jedoch nimmt die Rechtsprechung auf Grund der allgemeinen Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig Beistand zu leisten, nach wie vor unter gewissen Voraussetzungen, z. B. in Notsituationen, eine unentgeltliche gegenseitige Dienstleistungspflicht an.

Gefälligkeitsverhältnis

Weiter ist der Arbeitsvertrag auch zu unterscheiden von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis. Ein solches zeichnet sich dadurch aus, dass dafür keine Entlohnung vereinbart wird und die Beteiligten sich (anders als beim oben erwähnten Auftragsverhältnis) rechtlich nicht binden wollen. Zu denken ist dabei an Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie zwischen Verwandten, Freunden und Bekannten oder auch Nachbarn üblich sind.

Nicht zu verwechseln sind Gefälligkeitsverhältnisse mit verbotener Schwarzarbeit , bei der es regelmäßig auch am Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt. Verträge zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter sind nichtig mit der Folge, dass der Schwarzarbeiter grundsätzlich seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Zudem stellt Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. (oe)

Quelle: www.anwaltonline.net

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