Urteil zum Wettbewerbsrecht

Auch Wiederverkäufer dürfen abmahnen

28.12.2011
Nun können auch "weitere Beteiligte" in der Handelskette abmahnen. Mark Schomaker nennt Details.

Bisher war es unter Juristen nicht klar, ob auch Großhändler beziehungsweise Wiederverkäufer oder sogenannte Zwischenhändler registrierter Elektrogeräte nach dem Elektrogesetz wettbewerbsrechtlich abmahnen dürfen.

Der gewerbliche Wiederverkäufer ist als solches nicht im Elektrogesetz genannt und daher auch grundsätzlich kein Träger von Rechten und Pflichten nach dem deutschen ElektroG. Er ist weder "Hersteller" i. S. d. § 3 Abs. 11 ElektroG, noch lässt er sich nach herrschender juristischer Literatur unter die Definition des "Vertreibers" gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG fassen (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 3, Rn. 68; Prelle, ElektroG. § 3, Rn. 58).

Bisher hatten die Großhändler lediglich die Pflicht, sich beim eigenen Lieferanten danach zu erkundigen, ob das jeweilige Elektrogerät auch registriert ist.

Aus diesem Grunde haben Großhändler und Rechtsanwälte in der Vergangenheit davon Abstand genommen, Hersteller und auch Vertreiber nicht registrierter Mitbewerberprodukte wettbewerbsrechtlich abzumahnen und so den "Trittbrettfahrern" Einhalt zu gebieten und zur Registrierung bei der Behörde EAR anzuregen.

Das Landgericht Köln hat nun im Rahmen einer Entscheidung in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren vom 24.11.2011 unmissverständlich die Meinung vertreten, dass nach Wettbewerbsrecht die Mitbewerbereigenschaft eines Großhändlers gegenüber einem Hersteller und auch gegenüber einem Vertreiber gegeben ist.

In diesem Zusammenhang bejahte das Landgericht Köln bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung auch das Vorliegen eines sog. "konkreten Mitbewerberverhältnisses", wie der BGH es fordert. Ein solches läge auch dann vor, wenn der Großhändler nur an gewerbliche Händler liefert und der nicht registrierte Mitbewerber nur an Verbraucher liefere.

Auch ist das Landgericht Köln der Auffassung, dass ein solcher Großhändler sich erfolgreich auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG berufen und wettbewerbsrechtlich abmahnen kann, wenn er selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten nach dem ElektroG ist.

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