Vorgehensweise ist juristisch bedenklich

Auditierungsmaßnahmen durch Softwarehersteller

17.11.2008
Große Softwarehersteller lassen sich oft in ihren Lizenzverträgen Auditrechte bei ihren Kunden einräumen. Hierin schlummern häufig rechtliche Probleme. Welche das sind, erläutern Thomas Feil und Alexander Fiedler.

Solche Auditrechte sollen die Hersteller dazu berechtigen, beim Kunden vor Ort die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu kontrollieren. Die Softwareunternehmen bedienen sich dabei häufig größerer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, um bei den Kunden vor Ort Geschäftsunterlagen und die Computer zu überprüfen. Dabei ist diese Vorgehensweise juristisch gleich in zweierlei Hinsicht bedenklich.

Einerseits ist bereits fraglich, ob ein Auditrecht wirksam über Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Lizenzvertrag eingeräumt werden kann, und andererseits können durch ein systematisches Sichten der Geschäftsunterlagen des Lizenznehmers auch Rechte Dritter gefährdet oder verletzt werden.

Urheberrecht

Computersoftware wird durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Hier finden sich zahlreiche Regelungen über die Rechte und Pflichten von Softwarehersteller und Anwender. Ein verdachtsunabhängiges Auditrecht ist den gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht fremd. Das hat seinen Grund. Nach der gesetzgeberischen Wertung würde das legitime Interesse des Anwenders an einer Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Interesse des Rechteinhabers zu sehr vernachlässigt werden (BT-Drucks. 11/4792, S. 32f.). Außerdem wäre ein solches verdachtsunabhängiges Auditrecht mit dem geltenden Rechtsschutzsystem unvereinbar. Es genügt, dass der Rechteinhaber den Lizenznehmer bei gewichtigen Verdachtsmomenten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlassen kann.

Zivilrechtliches Besichtigungsrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich in § 809 ein Besichtigungsrecht. Ein solches kann sogar zu genauen Untersuchungshandlungen berechtigen, wenn sich der Rechteinhaber Gewissheit verschaffen will, ob ihm Ansprüche gegen den Lizenznehmer zustehen. Solche Ansprüche können bei Rechtsverletzungen durch den Softwarenutzer bestehen. Es muss jedoch ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs gegeben sein und der Rechteinhaber muss ein ernstliches Interesse geltend machen. Beides muss im Zweifelsfalle auch bewiesen werden. Ein Kontrollrecht "ins Blaue hinein" gibt die Vorschrift nicht.

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