Vorgehensweise ist juristisch bedenklich

Auditierungsmaßnahmen durch Softwarehersteller

17.11.2008

Ein Besichtigungsrecht besteht nicht, wenn schutzwürdige Belange entgegenstehen. Das können vertrauliche Inhalte, Betriebsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte Dritter sein. Dass bei der "Prüfung" von Computern und Geschäftspapieren in Unternehmen regelmäßig ein Zugriff auf sensible Daten nicht ausgeschlossen werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher muss im Einzelfall nach einer Verhältnismäßigkeitsabwägung entschieden werden, ob ein Besichtigungsrecht besteht. Die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung, die Verletzung von Betriebsgeheimnissen und der Grad der widerstreitenden Interessen von Softwarehersteller und Lizenznehmer sind hier nur einige von vielen einzubeziehenden Faktoren. Grundsätzlich aber kann davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Regelung in Bezug auf die Kontrolle von Firmencomputern ein Besichtigungsrecht eher die Ausnahme denn die Regel darstellt.

AGB-Recht

Lizenzverträge mit den Auditklauseln sind typischerweise Formularverträge, also Vordrucke, die das Softwareunternehmen zur Unterschrift vorlegt und bei denen die einzelnen Vertragsklauseln nicht individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden. In solchen Fällen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor (vgl. § 305 Abs. I BGB). Einzelne Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen oder überraschende Inhalte enthalten.

Auditrechte, die typischerweise verdachtsunabhängig ausgeübt werden sollen, weichen wesentlich von den gesetzlichen Regelungen ab. Wie oben dargelegt, verzichtet das Urheberrecht bewusst auf die Einräumung von Auditrechten. Auch der zivilrechtliche Besichtigungsanspruch hat als Mindestvoraussetzung einen beweisbaren Anfangsverdacht einer Rechtsverletzung und steht weiterhin unter dem Vorbehalt, dass der Vertragspartner nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird.

Stellt eine Auditklausel in einem Vertrag dagegen das Besichtigungs- und Kontrollrecht völlig ins Belieben des Softwareherstellers, so steht dies deutlich im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Aus diesem Grunde ist die Einräumung eines Auditrechts per Formularvertrag unwirksam.

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