Ungewissen Prozess vermieden

Auffahrunfall bei Ausfahrt aus Tiefgarage

11.02.2011
Kfz-Versicherung kann Schaden auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers regulieren
Bei Verkehrsunfällen hat die Kfz-Versicherung einen Ermessensspielraum.
Bei Verkehrsunfällen hat die Kfz-Versicherung einen Ermessensspielraum.
Foto: Pixelio.de/Lizzy-Tewordt

Eine Versicherung kann den Schaden, den ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch ohne dessen Einverständnis regulieren. Sie hat insoweit ein Ermessen, das sie allerdings ordnungsgemäß ausüben muss.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 24.11.2010 bekannt gegebenene Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 27.01.21010, Az.: 343 C 27107/09, das nunmehr rechtskräftig ist, da die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2010 zurückgewiesen wurde.

Ein Autofahrer wollte Anfang März 2008 mit seinem PKW aus der Ausfahrt der Parkgarage der Allianz Arena in München fahren. Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte dies ab. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den PKW des Vordermannes auf. Daraufhin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen PKW auffuhr.

Den dadurch entstandenen Schaden, 988 Euro, verlangte der Vordermann von der Versicherung des Hintermannes ersetzt zu bekommen. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den Schadensbetrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte dieser die Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall sei. Schließlich sei der Vordermann schuld gewesen am Auffahrunfall. Die Versicherung hätte den Schaden nicht regulieren dürfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab, was nun auch durch das Landgericht München I bestätigt wurde, so Schlemm.

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