Europäischer Gerichtshof

Aus für "Wertersatz"

18.04.2008
Europäischer Gerichtshof entscheidet: Verbraucher müssen im Falle der Rückabwicklung von Kaufverträgen bei mangelhaften Sachen für die Nutzung keinen Wertersatz leisten.

Verbraucher haben beim Kauf von neuen Produkten eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Bei Mängeln an den gekauften Produkten ist die Konstellation denkbar, dass der Verkäufer das Produkt nicht nachbessern oder nachliefern kann. In diesem Fall hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Eine andere Konstellation ist, dass der Verbraucher nach längerer Zeit im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Neugerät erhält.

Der Fall

Streitig war bisher die Frage, ob der Verkäufer vom Verbraucher für den Zeitraum, in dem der Verbraucher das Altgerät nutzte, Wertersatz verlangen kann. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Versandhaus Quelle zu befassen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 200/05). Im konkreten Fall ging es um einen Verkauf eines Herd-Sets, bei dem nach 17 Monaten die Emaille-Schicht in dem dazugehörigen Backofen abplatzte. Quelle erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Quelle verlangte von dem Kunden für die Dauer der Nutzung des später fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung von ursprünglich 120,00 Euro, später von 70,00 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für den Verbraucher zurück.

Der Bundesgerichtshof machte es sich nicht einfach sondern legte diese auf erstem Blick einfache Frage mit Beschluss vom 16.08.2006 zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.

Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr mit Entscheidung vom 17.04.2008, Az.: C-404/06 entschieden, dass der Verkäufer vom Unternehmer keinen Wertersatz verlangen kann. Die auch für den Laien wesentliche Begründung in der Entscheidung des EuGH findet sich in Absatz 41 und 42. Dort heißt es:

"Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsgutes als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen. Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von 2 Jahren ... und zum anderen durch die ... eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde."

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