Europäischer Gerichtshof

Aus für "Wertersatz"

18.04.2008

Des Weiteren, darauf macht das EuGH-Urteil ganz klar aufmerksam, schützt die Verjährungsfrist von 2 Jahren den Verkäufer, zum anderen kann er die Ersatzlieferung verweigern, wenn die Abhilfe unverhältnismäßig ist, weil sie unzumutbare Kosten verursachen würde. Wann letzteres gegeben ist, lässt sich ebenfalls leider nicht allgemein beurteilen.

Verkäufer haben zudem noch eine weitere Möglichkeit, sich vor ausufernden Kosten zu schützen:

Gemäß § 478 BGB kann der Verkäufer die Kosten, die er gegenüber dem Verbraucher auf Grund eines mangelhaften Produktes hatte, auch bei seinem Lieferanten geltend machen. Dieser wiederum kann seine Ansprüche ebenfalls bei seinem Lieferanten geltend machen, bis der Anspruch letztlich beim Hersteller landet. Die Regelungen des § 478 BGB lassen sich nur unter großen Schwierigkeiten einschränken, so dass man in der Regel davon ausgehen muss, dass der Händler diese Ansprüche auch entsprechend hat.

Wir rechnen nicht damit, dass durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erhebliche Zusatzkosten auf die Händler zukommen.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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