Kein Anspruch auf Ersatzleistungen
Einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das verunfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen habe die Klägerin demgegenüber nicht. Es habe ein einheitlicher Kaufvertrag vorgelegen, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 Euro durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den ihnen entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen, was die Klägerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenspauschale gerade nicht getan habe.
Schmidt-Strunk empfiehlt, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.
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Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de