Auto bestellt, dann verstorben

Autokauf verpflichtet auch die erbende Ehefrau



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadensersatz.

Ausgehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die beklagte Erbin aus Anröchte zur Zahlung von ca. 6.000 Euro Schadensersatz an die klagende Wohnmobilhändlerin aus Kirchheim am Neckar verurteilt und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn abgeändert. Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14.09.2015 zu seinem Urteil vom 27.08.2015 (28 U 159/14).

Wenn der Erblasser einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hat, ist der Erbe grundsätzlich zur Abnahme des gekauften Gegenstandes verpflichtet.
Wenn der Erblasser einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hat, ist der Erbe grundsätzlich zur Abnahme des gekauften Gegenstandes verpflichtet.
Foto: fotodesign-jegg.de - Fotolia.com

Der Ehemann der Beklagten bestellte bei der Klägerin auf dem Caravan Salon in Düsseldorf im September 2013 ein neues Wohnmobil der französischen Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils vom Typ Fiat/Pössel für 12.000 Euro.

Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall. Bei diesem erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Beklagte bat daraufhin die Klägerin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne.

6.000 Euro Schadensersatzpauschale

Die Klägerin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15%igen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Schadensersatzpauschale verlangt.

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 % des Kaufpreises zu. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und - nach seinem Tod - die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.

Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.

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