Mercedes angeblich gestohlen

Autoklau vorgetäuscht – Teilkasko zahlt nicht

07.02.2011
Zur Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung bei Verdacht auf Vortäuschung einer Pkw-Entwendung

Das Landgericht Coburg hat soeben die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Teilkaskoversicherer auf den Wiederbeschaffungswert von rd. 18.000 Euro wegen des Verschwindens des versicherten Fahrzeugs abgewiesen. Das Gericht sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung einer Entwendung.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 14.01.2011 veröffentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg durch Beschluss vom 15.10.2010, Az.1 U 89/10).

Der Kläger wollte vom Versicherer aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls eines Mercedes in Höhe von rund 18.000,00 Euro einklagen. Der Pkw war im Februar 2008 für 20.0000,00 Euro gekauft worden, wobei der Verkäufer darauf hinwies, dass am Heck ein instandgesetzter Schaden vorgelegen hatte. Vor der Reparatur hatte ein Sachverständiger die Reparaturkosten für den Heckschaden auf über 20.000,00 Euro geschätzt. Anfang Juli 2008 ging sowohl bei der Polizei als auch beim Versicherer eine anonyme Anzeige ein. In dieser wurde angegeben, dass der Mercedes zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werde, um ihn dann als gestohlen zu melden.

18 Tage später wurde dann in Berlin der Pkw vom Sohn des Klägers als gestohlen gemeldet. Bei der Schadensanzeige des Klägers wurden die Fragen nach unreparierten bzw. reparierten Schäden vor dem Diebstahlsereignis verneint. Auch im Fragebogen der Polizei wurde nicht angegeben, dass das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war. Die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten den Diebstahl nicht aufklären. Ermittlungen wegen Vortäuschens eines Kfz-Diebstahls führten zu keinem ausreichenden Ergebnis, so dass das Verfahren eingestellt wurde.

Der Kläger behauptet, das Auto sei in Berlin gestohlen worden. Die Angaben in der anonymen Anzeige seien unwahr. Möglicherweise sei der Autoverkäufer in das Verschwinden des Fahrzeugs verstrickt, da der ihm einen Unfallwagen zu einem stark überhöhten Preis verkauft habe. Ihm sei der Umfang des Heckschadens am Mercedes erst später zur Kenntnis gelangt.

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