Wichtige Rechtsprechungsänderung

Befristete Arbeitsverträge

01.12.2011

Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung

Unter Abkehr von der bis dato bestehenden Rechtlage wurde jedoch die Wirksamkeit dieser Befristung des Arbeitsvertrages sowohl von den Vorinstanzen als auch in letzter Instanz durch die Richter des BAG bestätigt. Entgegen dem recht eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG befanden die Richter, dass die über sechs Jahre lang zurückliegende Beschäftigung der Klägerin den wirksamen Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht verhindert habe. Nach ihrer Ansicht müsse diese Regelung verfassungskonform ausgelegt werden, wonach eine solche "Zuvor-Beschäftigung" dann nicht mehr angenommen werden könnte, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Die BAG-Richter begründeten ihre Rechtsprechungsänderung damit, dass mit dem Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" lediglich der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge und so genannte Befristungsketten verhindert werden sollten. Andererseits könne das Verbot aber zu einem Einstellungshindernis werden, denn es bewirke letztlich, dass Arbeitnehmer allein deswegen nicht über einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden könnten, weil sie vor einer lang zurückliegenden Zeit schon einmal für denselben Arbeitgeber tätig waren.

Das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" verbaue gerade solchen Arbeitnehmern eine mögliche Brücke zu einer unbefristeten Dauerbeschäftigung. Demzufolge sei das Verbot einschränkend auszulegen, so wie es zur Verhinderung von Missbräuchen noch erforderlich ist. Eine solche Gefahr von missbräuchlichen Kettenbefristungen sei nach der Ansicht der Richter aber dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als drei Jahren dazwischen liegt. Dieser 3-Jahreszeitraum entspreche einer grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, der in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB zum Ausdruck komme (BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).

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