Wichtige Rechtsprechungsänderung

Befristete Arbeitsverträge

01.12.2011

Entscheidung ist kleine Sensation

Mit dieser Entscheidung, die eine kleine Sensation darstellt, hat das BAG die Arbeitgeber von einer in der Praxis sehr bedeutenden Einschränkung befreit. Denn gerade für etwas größere Unternehmen war es in der Vergangenheit beim Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses immer erforderlich, zu prüfen, ob mit dem einzustellenden Arbeitnehmer zuvor schon einmal eine Beschäftigung bestand, und war sie noch so geringfügig, wie z. B. eine Ferienbeschäftigung als Aushilfe. Durch diese nun eingeführte Begrenzung auf drei Jahre wird diese Prüfung erheblich eingeschränkt. Arbeitgeber erhalten damit die Möglichkeit, in einem weiteren Umfang als bisher, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen, selbst mit Arbeitnehmern, mit denen schon in der Vergangenheit ein Beschäftigungsverhältnis bestand, zumindest sofern dieses länger als drei Jahre zurückliegt. (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.

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