Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich

Befristete Arbeitsverträge - eine Arbeitgeberfalle

03.04.2009
Das Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen bringt Unternehmer häufig in Bedrängnis.

In Zeiten eines immer dunkler werdenden Konjunkturhimmels suchen Arbeitgeber häufig nach Auswegen, wie sie sich angesichts der ungewissen Zukunftsaussichten von hohen Personalfixkosten befreien können. Eine Möglichkeit ist dabei der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen.

Allerdings, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, können auch diese nicht so flexibel gehandhabt werden, wie es viele Arbeitgeber gern hätten. Der Grund: Seit 1. Januar 2001 sind befristete Arbeitsverträge "ohne Sachgrund" nur noch dann möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes noch eine unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II S. 2 TzBfG). Dabei ist es sogar unerheblich, welcher Art das frühere Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber war oder wie lange es zurückliegt - ein Umstand, der arbeitgeberseitig häufig kritisiert wird, so Henn. Mit Ausnahme eines früheren Berufsausbildungsverhältnisses findet selbst ein vor 20 Jahren bestandenes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber danach rechtlich noch Berücksichtigung.

Diese restriktive Gesetzeslage bestätigt auch sein Kieler Vorstandskollege und VdAA-Vizepräsident, Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, und empfiehlt deshalb Arbeitgebern dringend, sich von dem Arbeitnehmer schriftlich, gegebenenfalls in einem Personalfragebogen, bestätigen zu lassen, ob mit diesem Betrieb bereits zu früheren Zeiten ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beantworte der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitswidrig mit "nein", ergebe sich hieraus für den Arbeitgeber gegebenenfalls der Anspruch, den befristeten Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer anzufechten und ihn (fristlos) zu beenden.

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