Schüler muss nur 15 Euro pro Musiktitel zahlen

Beim Filesharing noch mal Glück gehabt

26.01.2011

Begrenzte Nachfrage mindert Strafmaß

Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereitstanden, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung am Bitkom und an der Gema hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

OE

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Horst Leis ist Rechtsanwalt, LL.M. Informationsrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

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Schuster Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: leis@wsp.de, Internet: www.wsp.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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