Schüler muss nur 15 Euro pro Musiktitel zahlen

Beim Filesharing noch mal Glück gehabt

26.01.2011
Beim illegalen Verbreiten von Musikaufnahmen über Internettauschbörsen ist Vorsicht geboten, denn Filesharing kann ins Auge gehen. Horst Leis* stellt ein entsprechendes Urteil vor.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde abgewiesen, ebenso die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten.

Der 1990 geborene Beklagte hatte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt, sodass die Dateien im Wege des Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh‘ dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen".

Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Sohn den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden.

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