Kein fairer Wettbewerb

BGH präzisiert Kriterien für Abmahnmissbrauch

03.07.2012

Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung

Hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung widersprach der Bundesgerichthof dem Berufungsgericht. Die Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung könne nicht mit der Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung begründet werden.

Die Klägerin verfolge mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Anspruch aus dem aufgrund der ersten Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag, sondern einen erneuten gesetzlichen Anspruch, der durch die erneute Zuwiderhandlung entstanden ist. Dies ergebe sich daraus, dass auch die zweite Abmahnung wieder eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalte.

Die Abmahnung erwies sich aber dennoch als nicht berechtigt, da sie die Werbung mit einer Garantie ohne Nennung der Garantiebedingungen betraf.

Der BGH (U. v. 14.4.2011 - I ZR 133/09) hat zwischenzeitlich entschieden, dass bei einer invitatio ad offerendum noch keine Garantiebedingungen genannt werden müssen, sondern nur dann, wenn das Angebot des Händlers ein Angebot im rechtlichen Sinne sei.

Hier widerspricht sich der BGH allerdings selbst. Zwar ist korrekt, dass er entschieden hatte, dass die strengen Anforderungen an eine Garantieerklärung bei einer invitatio ad offerendum oder innerhalb einer Werbung noch nicht erfüllt werden müssen.

Allerdings hatte der hier entschiedene Fall seinen Ursprung bei eBay. Dort handelt es sich aber gerade um verbindliche Angebote im rechtlichen Sinne, sodass nach dem zitierten Urteil die Voraussetzungen für eine Garantieerklärung eigentlich hätten erfüllt werden müssen, wie z.B. das OLG Hamm (U. v. 15.12.2011, I-4 U 116/11) nach dem BGH-Urteil entschied.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wies der BGH auf Kosten der Klägerin zurück.

Fazit

Dieses Urteil des BGH gibt einige Anhaltspunkte, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Insbesondere wird deutlich, dass nicht zwingend eine große Anzahl von Abmahnungen vorliegen muss, wenn andere Indizien für ein bloßes monetäres Interesse sprechen.

Die Äußerungen hinsichtlich des Angebotes bei eBay sind verwirrend. Hier muss man wohl abwarten, bis der BGH diese Frage nicht nur "nebenbei” entscheidet, sondern sich explizit mit dieser Frage noch einmal auseinandersetzt. (oe)

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