Kein unlauterer Wettbewerb

"Bierkönigin" als UWG-Gütezeichen

07.07.2011

Keine unlauteren Handlungen feststellbar

Die Klägerin wird durch das Handeln der Beklagten auch nicht im Wettbewerb behindert: Diese hat nämlich weder versucht, an ihrer Bierkönigin "markenrechtliche Schutzrechte" zu erlangen noch hat sie andere Aktivitäten unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch die Klägerin oder eine andere Brauerei zu verhindern. "Unlauteres Sponsoring" liegt ebenfalls nicht vor, denn das würde voraussetzen, dass ein Unternehmen (Sponsor) einem Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, um von diesem bei Veranstaltungen oder in den Medien genannt zu werden, ohne dass die gewährte Unterstützung nach außen hin transparent wird.

Bei der "Oberpfälzer Bierkönigin" ist jedoch durch entsprechende Hinweise für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine von der Beklagten geförderte Werbemaßnahme handelt. Schließlich betreibt die Beklagte auch keine herabsetzende vergleichende Werbung: Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass durch den Auftritt der Bierhoheiten bei der Veranstaltung einer Brauerei die Produkte anderer Brauereien als minderwertiger dargestellt werden sollen.

Abschließend meint der Senat, der durchschnittliche Biertrinker durchschaue, dass die Regentschaft "seiner" Königin einen doch recht profanen Kern habe:

"Auch wenn … der Verbraucher davon ausgeht, dass die ihm präsentierte Königin samt Prinzessinnen ein Werbeträger für alle Oberpfälzer und nicht nur eine Brauerei sein soll, führt dies allein nicht zu einer erheblichen Täuschung. Schließlich ordnet der Verbraucher Wahl und Auftritt der Königin und Prinzessinnen als gelungenen Werbegag ein, der - so der eigene Sachvortrag der Klägerin - inzwischen von vielen anderen Brauereien ebenfalls praktiziert wird. … Der Verbraucher weiß, dass die Wahl der Bierkönigin eng mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist."

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