Größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren

BilMoG - der aktuelle Stand

21.07.2009

Umgekehrte Maßgeblichkeit:

Der Grundsatz, dass steuerliche Wahlrechte auch in der Handelsbilanz entsprechend ausgeübt werden - die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit -, wird nun aufgegeben mit der Folge, dass der handelsrechtliche Abschluss an Informationskraft gewinnt. Soweit für die Steuerbilanz also andere, steuerlich zulässige Wertansätze gewählt werden, können diese nun nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bleibt jedoch bestehen.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht künftig ein Aktivierungswahlrecht in der HGB-Bilanz. So kann etwa ein Unternehmen, das Software entwickelt, die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen. Trotzdem bleiben die Aufwendungen steuerlich nach wie vor abzugsfähig. Aktivierungsfähig sind jedoch nur Entwicklungskosten, keine Forschungskosten, und dies auch nur für solche Vermögensgegenstände, deren Entwicklungsbeginn in einem Geschäftsjahr liegt, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. Hinzu kommt: Selbst geschaffene Marken, Kundenlisten, Verlagsrechte und ähnliche Rechte sind von der Aktivierung ausgeschlossen, weil sie zum selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwert zählen.

Zurechnung:

Ein Vermögensgegenstand ist in der Bilanz des Eigentümers auszuweisen, es sei denn, er ist einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen. In diesem Fall muss der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögensgegenstand ausweisen. Der doppelte Ausweis sowohl beim rechtlichen als auch beim wirtschaftlichen Eigentümer ist ausgeschlossen.

Geschäfts- und Firmenwerte:

Das Aktivierungswahlrecht für einen Geschäfts- oder Firmenwert entfällt. Er ist zukünftig zwingend als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren.

Aufwandsrückstellungen:

Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, werden aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für unterlassenen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

Bewertung von Finanzinstrumenten:

Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben sind, sollten ursprünglich bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden. Als Folge der Finanzkrise wurde diese Vorschrift aber für die Allgemeinheit wieder gestrichen und auf Kreditinstitute beschränkt.

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