Größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren

BilMoG - der aktuelle Stand

21.07.2009

Herstellungskosten:

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten selbst erstellter Vermögensgegenstände sind künftig zwingend auch die angemessenen Teile der Gemeinkosten (Material, Fertigung, Wertverzehr des Anlagevermögens etc.) mit einzubeziehen. Damit kommt es zu einer Angleichung zwischen Handels- und Steuerrecht.

Bewertungseinheiten:

Es wird erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die Bildung von Bewertungseinheiten, in denen die Risiken eines Grundgeschäfts durch ein Sicherungsgeschäft mit gegenläufiger Wertentwicklung kompensiert werden.

Bewertungswahlrechte:

Im Interesse einer besseren Aussagekraft des HGB-Abschlusses und Vergleichbarkeit zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wurden einige Bewertungswahlrechte gestrichen. Das betrifft beispielsweise Abschreibungen nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen und außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Außerdem wird das Wertaufholungswahlrecht durch ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot ersetzt, von dem lediglich ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ausgenommen ist.

Gliederungsschemata:

Bedingt durch die vielen Änderungen wird auch das Bilanzgliederungsschema um einige Punkte ergänzt (selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, latente Steuern). Im Gliederungsschema der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgt nur eine redaktionelle Anpassung.

Konzernabschluss:

Eine ganze Reihe weiterer Änderungen betrifft den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, viele davon sind jedoch nur für größere Gesellschaften relevant. In jedem Fall müssen Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen auf sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Anhang und Lagebericht:

Die Erläuterungspflichten im Anhang und im Lagebericht werden durch das BilMoG erheblich erweitert, wobei kleine und teilweise auch mittelgroße Kapitalgesellschaften von einer ganzen Reihe dieser Pflichten befreit sind.

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