Eine Frage der Tarife

"Blitzaustritt" aus dem Arbeitgeberverband

18.08.2008

Auf der anderen Seite wurde die Auffassung vertreten, dass ein jederzeitiger Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) möglich ist, denn auch der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband mit der Folge der sofortigen Tarifbindung sei ja auch jederzeit möglich. So richtig überzeugend war aber auch diese Argumentation nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr am 20.02.2008 - 4 AZR 64/07 - entschieden, dass die Bestimmung in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes mit dem Inhalt, dass den Mitgliedern ein besonderes Austrittsrecht zusteht, dass ihnen ein Verlassen des Verbandes innerhalb von 3 Tagen ermöglicht, wirksam ist. Unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht, sind solche Satzungsbestimmungen nur dann, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Wann dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich, allerdings auch nur schwer vorstellbar. In dem Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie offensichtlich nicht beeinträchtigt.

Diese Entscheidung ist für alle Arbeitgeber von Bedeutung, die derzeit mit einem Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung befasst sind. In der Vergangenheit hat man nämlich immer wieder die Erfahrung gemacht, dass über die Frage, innerhalb welcher Frist ein derartiger Wechsel möglich ist, zumindest diskutiert werden konnte mit dem Ergebnis, dass hier Kompromisse mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden konnten.

Zur derartigen Kompromissen besteht seit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Veranlassung mehr, denn der Wechsel des Arbeitgebers in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ohne die Beachtung irgendeiner Frist ist nunmehr als rechtlich möglich festgestellt.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Werner R. Launer, Organisation Rechtsanwälte Launer und Kerkhoff, Haagstraße 38, 47441 Moers, Tel. 02841/90823-0, Fax 02841/90823-20, E-Mail RAe-Launer-pp@t-online.de (mf)

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