Keine anmeldefreie Ware

Brille aus der Türkei – ein Bumerang

26.04.2011
Zollbehörde kriegt vor Gericht recht: Wer die Wertgrenze für Einfuhren überschreitet, muss blechen.
Foto: Christian Töpfer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat soeben die Klage eines Türkei-Reisenden abgewiesen, der sich in der Türkei eine neue Weitsichtbrille hatte anfertigen lassen und bei der Einreise am Flughafen dann vom Zoll um insgesamt 241,50 Euro an Einfuhrabgaben und Zuschlägen erleichtert wurde.

In dem Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 11.04.2011 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25.03.2011, Az.: 4 K 120/11 Z, verbrachte der Kläger im November 2010 mit seiner Frau einen Urlaub in der Türkei. Dort erwarb er eine Brille, die er sich von einem Optiker in der Türkei hatte anfertigen lassen. Er reiste am 14. November 2010 mit seiner Frau aus der Türkei kommend über das Zollamt X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Hierbei benutzte er den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und trug dabei die von ihm in der Türkei erworbene Brille.

Nach dem Durchschreiten des grünen Ausgangs befragte ihn ein Zollbeamter nach mitgebrachten Waren. Der Kläger erklärte, keine Waren aus der Türkei mitgebracht zu haben. Auf die Frage des Zollbeamten, ob er in der Türkei eine neue Brille gekauft habe, bestätigte er, eine Gleitsichtbrille im Wert von 410 Euro gekauft zu haben. Nachdem der Zollbeamte ihn darauf hingewiesen hatte, dass neue Waren ab einem Wert von 430 Euro pro Person anmeldepflichtig seien, erklärte der Kläger nochmals, dass seine Brille nur 410 Euro gekostet habe. Der Zollbeamte durchsuchte schließlich den Rucksack des Klägers und fand darin die Rechnung für die Brille über 690 Euro. Der in der Türkei ansässige Optiker hatte auf der Rechnung quittiert, den Betrag von 690 Euro erhalten zu haben.

Das Hauptzollamt setzte daher gegen den Kläger unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 Prozent Einfuhrabgaben von 120,75 Euro und einen Zuschlag nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) von 120,75 Euro fest.

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