Keine anmeldefreie Ware

Brille aus der Türkei – ein Bumerang

26.04.2011

Hauptzollamt hat richtig gehandelt

Das beklagte Hauptzollamt habe daher zu Recht die Einfuhrabgaben und einen Zollzuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG festgesetzt.

Passau empfiehlt allen Auslandsreisenden, die Entscheidung zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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