Keine anmeldefreie Ware

Brille aus der Türkei – ein Bumerang

26.04.2011

Freibetrag oder nicht?

Der Kläger trug mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vor: Er habe sich die Gleitsichtbrille in der Türkei anfertigen lassen, weil die von ihm in den Urlaub mitgenommene Brille verkratzt worden sei. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben und des Zuschlags sei der Freibetrag von 430 Euro nicht berücksichtigt worden. Dieser Freibetrag habe ihnen zweimal zugestanden, sodass sie Waren im Wert bis zu 860 Euro abgabenfrei hätten einführen können. Stattdessen seien die Einfuhrabgaben und der Zuschlag "knallhart vom Bruttowert der Brille in Höhe von 690 Euro " erhoben worden.

Dem vermochte jedoch auch das FG Düsseldorf nicht zu folgen, so Passau.

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei als Verbringer der Brille Zoll- und Steuerschuldner geworden. Er habe die Brille vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, weil er den "grünen Ausgang" benutzt habe. Überdies überschreite der Warenwert der Brille von 690 Euro die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO von 430 Euro.

Anders als der Kläger offenbar meine, handele es sich bei dieser Wertgrenze auch nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der Brille abgezogen werden könne. Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO nicht aufgeteilt werden. Das hat zur Folge, dass die Brille mit ihrem gesamten Zollwert der Einfuhrabgabenerhebung unterliegt. Die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO könne auch nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO stehe nur jedem Reisenden einzeln zu.

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