Anlässlich einer Tagung im Juni 2007 in Hannover zum Thema ElektroG wurde vom Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 ElektroG vorbereitet waren, eine weitere erhebliche Anzahl an Verfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG nachfolgen würden und sodann der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt zur weiteren Bearbeitung überreicht werden. Es ist zu erwarten, dass ab dem Sommer 2007 die ersten Bußgeldbescheide die Betroffenen erreichen werden.
Was verbirgt sich hinter diesem Bußgeld? Zunächst der Wortlaut des Gesetzes, hier die interessierenden Varianten des § 23 ElektroG:
"§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
(...)
4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
(...)
8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Nummern 2, 4 und 8 diejenigen Pflichten betreffen, denen die Hersteller nach dem ElektroG bereits sei geraumer Zeit unterworfen sind. Dazu gehört die Registrierung bei der EAR, das Verbot des Inverkehrbringens ohne entsprechende Registrierung und Verstoß gegen die Abholpflichten nach entsprechender Aufforderung durch die EAR.