Bußgelder nach dem ElektroG

12.10.2007
Von Martin Stabno

Neben der wettbewerbsrechtlichen Konsequenz bei einem Verstoß gegen diese primären Verpflichtungen nach dem ElektroG sieht § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG vor, dass auch bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten des § 13 Abs. 1 ElektroG - die so genannte Mengenmeldung - ein Bußgeld verhängt werden kann.

Die Mitteilungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 ElektroG sehen vor, dass Hersteller unter anderem die monatlich in Verkehr gebrachte Menge an Elektrogeräten der EAR zu melden haben.

Bei einem Verstoß gegen diese letztgenannte Pflicht sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 ElektroG ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor, wobei bei weniger gravierenden und erstmaligen Verstößen diese Höhe nicht ausgeschöpft werden dürfte. Anders könnte die Bemessung des Bußgeldes bei beharrlichen Verstößen ausfallen.

Der Autor: Rechtsanwalt Martin Stabno, Feil Rechtsanwälte, Fachanwälte für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09, Internet: www.recht-freundlich.de (gn)

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