Wichtig für Ehrenamtliche

Das ändert sich im Vereinsrecht

26.06.2012

Neue Wiederbeschaffungsrücklage

Mit der Änderung des Anwendungserlasses wird nunmehr die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage für die Wiederbeschaffung von Gebäuden, Fahrzeugen oder andere Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, ermöglicht. Diese ist in der Regel in der Höhe der Abschreibung zu bilden. Dies ist allerdings nur erlaubt, wenn tatsächlich die Neuanschaffung geplant und in angemessenem Zeitraum möglich ist. Auch soll von der Höhe der Abschreibungen auch abgewichen werden können.

Der neue Änderungserlass zur Abgabenordnung geht ausdrücklich davon aus, dass eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der Abschreibung nicht ausreichend ist, wenn das vorhandene Wirtschaftsgut frühzeitig oder durch ein besseres oder größeres oder teureres Wirtschaftsgut ersetzt werden soll. Andererseits kann eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der Abschreibungen überhöht sein, wenn die steuerlich zulässigen (Sonder-) Abschreibungen dem tatsächlichen Wertverlust übersteigen.

Mustersatzung

Was bisher streitig war, ist nunmehr geklärt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die so genannte Mustersatzung nach § 60 AO, also die gesetzlich notwendige Mustersatzung für die Gemeinnützigkeit wortwörtlich zu übernehmen. Allerdings wird derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge wie in der Mustersatzung nicht verlangt.

Nur ganz wenige Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung lässt der Anwendungserlass für gemeinnützige Vereine zu:

Sogenannte Mittelbeschaffungskörperschaften können entgegen den Text in § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichten. In Satzungen von Vereinen muss der Begriff "Aufhebung eines Vereins" nicht verwendet werden, weil es eine Aufhebung bei Vereinen nicht gibt. Es genügt daher, den Begriff "Auflösung" zu benutzen.

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