Von A bis Z

Das sollten Sie über Sozialversicherung wissen

09.04.2010
Was Sie sozialversicherungsrechtlich beachten müssen, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.

1. Zwangsversicherung

Es gilt das Prinzip der Zwangsversicherung. Das heißt: Grundsätzlich besteht Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zur Absicherung der Bedarfsfälle wie Krankheit oder Alter etc., die ansonsten der Solidargemeinschaft bei einem Großteil von Nichtversicherter im Rahmen der Sozialhilfe zur Last fallen würden.

2. Begriff des sozialversicherungsrechtlichen "Beschäftigungsverhältnisses"

§ 7 I SGB IV definiert Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Das Bundessozialgericht sieht eine Beschäftigung i.S.d. § 7 I SGB IV dann als gegeben an, wenn Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Dritten, in der Regel dem Arbeitgeber, geleistet wird. Wie bei der Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses kommt es dabei auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf die Vertragsbezeichnung an.

Gemäß § 7 IV SGB IV wird für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Existenzgründerzuschuss nach § 421 l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten sie als selbstständig Tätige.

Ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsvertrag geschlossen oder dieser z.B. wegen fehlender Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB) oder wegen §§ 134, 138 BGB nichtig wäre. Eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung liegt gemäß § 7 II SGB IV auch bei Ausbildungsverhältnissen vor.

Nach § 7 III SGB IV wird für alle Sozialversicherungszweige für einen Monat ein ohne Entgeltanspruch fortdauerndes Beschäftigungsverhältnis (z.B. unbezahlter Urlaub) als fortbestehend fingiert, falls nicht Entgeltersatzansprüche (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) in Anspruch genommen werden.

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