Von A bis Z

Das sollten Sie über Sozialversicherung wissen

09.04.2010

Territorialitätsprinzip

Die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung, soweit diese an eine Beschäftigung oder ausnahmsweise an eine selbständige Tätigkeit anknüpft, stellt gemäß § 3 SGB IV unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschäftigten darauf ab, ob die Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB erfolgt. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet: Bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Gebiet des Geltungsbereichs des SGB IV hinaus, wenn der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV steht, bleibt der Arbeitnehmer gemäß § 4 SGB IV dennoch im versicherungspflichtigen Personenkreis des SGB IV. Bei nur vorübergehender Entsendung in den Geltungsbereich des SGB IV hinein besteht gemäß der entsprechenden Regelung des § 5 SGB IV kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV.

Über- und zwischenstaatliches Recht hat Vorrang

Nach § 6 SGB IV ist abweichendes überstaatliches Recht (z.B. EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit) und zwischenstaatliches Recht (z.B. Abkommen über soziale Sicherheit oder Arbeitslosenversicherung) vorrangig. Im Einzelnen ist insoweit auf die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Aus- und Einstrahlung (Aichberger Textsammlung zum Sozialgesetzbuch: Nr.116) sowie auf Abklärung mit dem Sozialversicherungsträger im jeweiligen Einzelfall der Beschäftigung mit Auslandsbezug zu verweisen.

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