Wenn der Countdown läuft

Das Wichtigste zur Verjährung

15.02.2012

Beginn der Verjährung

Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Diese Information allein nützt jedoch wenig, um zu klären, wann die Forderung tatsächlich nicht mehr zu realisieren ist. Denn wesentlich ist daneben der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel :
Der Anspruch ist am 13. Mai 2009 entstanden. Beginn der Verjährungsfrist ist damit der 31. Dezember 2009 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2012 um 24:00 Uhr verjährt.

Aber auch von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es Ausnahmen. Bei Mängelansprüchen (Gewährleistung) aus Kauf- oder Werkverträgen beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Für solche Ansprüche ist das nahende Jahresende irrelevant, wenn die Übergabe nicht auch gerade an Silvester stattfand. Dies gilt jedoch nicht für Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Hier gilt die genannte Jahresschlussregel.

Ansprüche geltend machen - Verjährung ist gehemmt

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Klassischer Fall hierbei ist die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Die Verjährung wird z.B. dadurch gehemmt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner Klage erhebt und seine Ansprüche klageweise geltend macht. In der Praxis noch beliebter ist das in der Regel kostengünstigere und schnellere Mahnverfahren: Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verjährung. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Daher lohnt es sich für den Gläubiger auch unter diesem verjährungsrechtlichen Aspekt, mit dem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, die eine Ratenzahlung oder Abschlagszahlung vorsieht.

Fazit

Es lohnt sich immer, die Voraussetzungen einer Verjährung sorgfältig zu prüfen. ARAG Experten raten Gläubigern, rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ansprüche noch durchsetzen zu können. (oe)
Quelle: www.arag.de

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